Abs. 2 RPG direkt beeinflusst. Der Bestand des Wohnhauses mit seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung habe daher im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BGBB in die Berechnung des Landwertes vor Abparzellierung einzufliessen. Auch könne die Verwendung der Vergleichsmethode eines Grundstücks in der Nichtbauzone mit Vergleichswerten aus der Bauzone nicht zu einem richtigen Ergebnis führen. Die Entlassung aus dem BGBB stelle keine Einzonung dar. Der Mehrwert liege einzig in der nun freien Verkäuflichkeit der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft unter Beibehaltung der baurechtlichen Beschränkungen der Landwirtschaftszone.