8 - 12 Überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone stellten nach der gesetzlichen Konzeption einen Spezialfall dar. Für die Schätzung vor Abparzellierung könne nicht von unbebautem landwirtschaftlichem Wiesland ausgegangen werden. Der Wert des Bodens werde durch die Dimension der bestehenden Baute, zusammen mit der Möglichkeit der massvollen Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG direkt beeinflusst.