Der Landwert habe sich nach der rechtlich maximal zulässigen Nutzung zu richten (SHB2019, S. 469). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, basierten die Vergleichspreise, welche angewendet worden seien, auf Bauland, das als «baureif» gelte. Die Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass es sich beim abparzellierten Grundstück nach wie vor um Land ausserhalb der Bauzone handle, in welcher sowohl die Nutzungsart als auch die Nutzungsintensität gegenüber Land in der Bauzone stark eingeschränkt sei. Eine Gleichstellung mit der Bauzone sei erst dann gegeben, wenn das Grundstück effektiv eingezont und der Bauzone zugewiesen werde.