Auch die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Marktwerts nach der Abparzellierung sei nicht haltbar. Die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsobjekte hätten mit jenen des Bewertungsobjekts übereinzustimmen (SHB2019, S. 100). Die Nutzungszone, in welcher das zu bewertende Grundstück liege, sei ein solches wertbeeinflussendes Merkmal. Sie definiere Nutzungsart und -intensität und bilde damit den Rahmen für die Marktgängigkeit des Grundstücks (SHB2019, S. 36). Der Landwert habe sich nach der rechtlich maximal zulässigen Nutzung zu richten (SHB2019, S. 469).