Es dürfe nur zonenkonform überbaut werden (Art. 16a RPG). Einzig aus dem Grund, dass nach Abparzellierung auch ein Nichtlandwirt auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Wohnraum erwerben, erhalten, massvoll erweitern und wieder aufbauen könne, erfahre das abparzellierte Grundstück überhaupt eine Wertsteigerung. Die bestehende zonenfremd genutzte Überbauung des Grundstücks habe bei der Festsetzung des Bodenwerts daher angemessen Berücksichtigung zu finden.