Die Tatsache, dass in einer Nichtbauzone unter den Bedingungen von Art. 24c RPG eine Bebauung möglich sei, erzeuge einen eigenständigen Marktwert, der klar über dem blossen landwirtschaftlichen Ertragswert von einer unbebauten Parzelle mit Wiesland liege. Das Gebäude sei der Grund, weshalb durch die Abparzellierung überhaupt ein Mehrwert entstehe, der abgeschöpft werden könne. Denn auch nach Abparzellierung liege das Grundstück noch immer ausserhalb der Bauzone. Es dürfe nur zonenkonform überbaut werden (Art.