Man könne bei einer Schätzung nicht einfach ausser Acht lassen, dass ein Grundstück mit einer Liegenschaft überbaut sei. Die amtliche Grundstücksschätzung, welche auch für die Steuererklärung der Beschwerdegegner relevant sei, gehe von einem Ertragswert des Gebäudes Nr. a., welches sich auf der abparzellierten Fläche befinde, von CHF 450'479.00 aus. Die Beschwerdeführerin hätte Kenntnis dieser Schätzung, habe es aber unterlassen, die Substanz bzw. den Ertragswert des Wohnhauses in die Verfügung einfliessen zu lassen. Die Tatsache, dass in einer Nichtbauzone unter den Bedingungen von Art.