Dies widerspreche Art. 10 Abs. 3 BGBB: Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile eines landwirtschaftlichen Grundstücks würden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung des gesamten Ertragswerts des Grundstücks einbezogen. Nebst dem, dass die von der Beschwerdeführerin angewandte Schätzungsmethode nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, widerspreche sie auch dem gesunden Menschenverstand. Man könne bei einer Schätzung nicht einfach ausser Acht lassen, dass ein Grundstück mit einer Liegenschaft überbaut sei.