1.3. Die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Bewertung des Landwerts vor Abparzellierung mit CHF 3'300.00 weder die bestehende Substanz noch den Ertragswert des Wohnhauses beachtet. Damit sei sie schlichtweg von einer unbebauten Parzelle mit Wiesland ausgegangen und habe entsprechend auf die rein landwirtschaftliche Berechnung für unbebautes Wiesland gemäss Kapital 3 der VBB-Anleitung abgestellt. Dies widerspreche Art.