7 - 12 Abparzellierung und Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht sei aber der Mehrwert zu berechnen, der insbesondere durch die freie Preisgestaltung und Verkaufsmöglichkeit entstehe. Es handle sich eben gerade nicht um eine Einzonung. Der Umstand des Vorbestands der Wohnbaute vor Abparzellierung sowie die effektive Nutzungsmöglichkeit nach Abparzellierung hätten folglich bei der Berechnung des Bodenmehrwerts einzufliessen.