Das Angebot und die Nachfrage in der ersten und der zweiten Schätzung seien entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht identisch zu bewerten. Die Marktwertsteigerung des Bodens ergebe sich bei einer Abparzellierung einzig aus dem Wegfall der Verkaufs- und Belehnungsgrenzen sowie dem Wegfall der Preisbindung des Bodens an den landwirtschaftlichen Ertragswert. Das Grundstück verbleibe in der Landwirtschaftszone und erfahre keine Möglichkeit einer erweiterten Nutzung. Bei der