Im angefochtenen Entscheid sei dies damit unterlegt worden, dass sich der Landwert eines Grundstücks direkt nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung richte (SHB2019, S. 469). Das bedeute, dass bei Anwendung der Vergleichsmethode nicht unbesehen die Bodenpreise der anliegenden Nutzungszone hinzuzuziehen seien, sondern mit Referenzobjekten mit kongruenten wertbeeinflussenden Merkmalen, wie insbesondere den Nutzungsziffern, Vergleiche anzustellen seien. Die Nutzungsintensität eines Bodens in der Landwirtschaftszone ergebe sich wiederum direkt aus dem Bestand der vorbestehenden Baute (Art.