Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Standeskommission nicht die angewendete Bewertungsmethode beanstande, sondern dass sie diese dahingehend konkretisiert habe, dass die effektive Lage in der Landwirtschaftszone und damit auch die effektiven Nutzungsmöglichkeiten in die Bodenbewertung bzw. in die Wahl der Vergleichspreise einzufliessen hätten. Im angefochtenen Entscheid sei dies damit unterlegt worden, dass sich der Landwert eines Grundstücks direkt nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung richte (SHB2019, S. 469).