Vielmehr sei eine Methode zu bestimmen, mit welcher der Marktwert einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäudegrundfläche in der Landwirtschaftszone aus der Schätzung des Gebäudes ausgeschieden bzw. sonst wie geschätzt werden könne. Mit anderen Worten sei der Umstand, dass auf einem Stück Landwirtschaftsland bereits ein Gebäude stehe, genau der Grund, weshalb dieses bei Abparzellierung und Entlassung aus dem BGBB einen Mehrwert erfahre.