Es sei also nicht so, dass eine Gebäudegrundfläche nicht einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeschieden werden könnte. Vielmehr teile die Gebäudegrundfläche das Schicksal des daraufstehenden Gebäudes. Auch wenn die VBB-Anleitung für die Schätzung des Marktwerts der Gebäudegrundfläche keine Ertragswertansätze enthalte, sei für die Berechnung der Mehrwertabgabe eben genau dieser Wert zu schätzen. Es liege zudem auf der Hand, dass selbst für einen Landwirt ein Stück Land in der Landwirtschaftszone, auf welchem bereits ein Haus stehe, einen deutlich höheren (Ertrags-)Wert aufweise als ein Stück Wiesland.