Bei der Berechnung des Bodenwerts vor Abparzellierung und Entlassung aus dem Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts seien, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, Gebäudegrundflächen nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen zu schätzen; diese seien in der Schätzung des Ertragswerts des Gebäudes enthalten (Kapitel 3.1 der VBB-Anleitung). Weiter sei das nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnhaus auch bei einer landwirtschaftlichen Schätzung nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Es sei also nicht so, dass eine Gebäudegrundfläche nicht einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeschieden werden könnte.