So sei in einem ersten Schritt einzig zu bestimmen, wie viel der Boden wert gewesen sei, bevor die Änderung eingetreten sei. Ob der Boden dann eingezont oder abparzelliert werde, sei unerheblich, da in bei beiden Fällen der Wert des Bodens einer überbauten Nichtbauzone, welche dem freien Immobilienmarkt entzogen sei, zu ermitteln sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hänge der Wert des Bodens in einer Landwirtschaftszone auch sehr wohl vom