Bezüglich Methodenwahl hätte sie lediglich ausgeführt, die Schätzmethode sei abhängig vom konkreten Bewertungsfall durch den Bewertungsexperten festzulegen, und es könnten auch mehrere Methoden eingesetzt werden, um das Ergebnis zu verifizieren. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie das fragliche Szenario auf Seite 388 des SHB2019 nur herangezogen habe, um den Bodenwert des Grundstücks vor dem Eintritt der Änderung, die den Mehrwert bewirke, zu bestimmen. So sei in einem ersten Schritt einzig zu bestimmen, wie viel der Boden wert gewesen sei, bevor die Änderung eingetreten sei.