Mit den Ausführungen zu den Lageklassemethoden wolle die Beschwerdeführerin vermutlich erklären, wieso sie in ihrer Schätzung nicht diese Methode für die Mehrwertberechnung verwendet habe. Sie hätte indessen in ihrem Rekursentscheid nicht die Wahl der Methode bemängelt, sondern deren Anwendung. Bezüglich Methodenwahl hätte sie lediglich ausgeführt, die Schätzmethode sei abhängig vom konkreten Bewertungsfall durch den Bewertungsexperten festzulegen, und es könnten auch mehrere Methoden eingesetzt werden, um das Ergebnis zu verifizieren.