1.2. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, bei einer Abparzellierung und gleichzeitiger Entlassung aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts handle es sich gerade nicht um eine Einzonung. Die Parzelle verbleibe in der Landwirtschaftszone (Nichtbauzone) und unterliege weiterhin der gesetzlichen Nutzungsordnung der Landwirtschaftszone, womit sich nicht dieselben Bauten wie in den Bauzonen realisieren liessen. Der Sachverhalt sei damit auch nicht der Einzonung gleichzustellen.