Gemäss internen Richtlinien und Weisungen der Beschwerdeführerin sei bei der Bewertung des Landwertes bei Einfamilienhäusern der absolute Landwert (Vergleichswertmethode) anzuwenden. Sie führe dazu eine entsprechende Baulandstatistik der tatsächlichen Transaktionspreise. Die Statistik sei im Wesentlichen nach Grundbuchkreisen und Quartieren aufgeschlüsselt. Der gesamte Kanton sei dazu in Quartiere aufgeteilt worden, die sich über mehrere Grundbuchkreise erstrecken könnten. Pro Quartier seien in der Folge die Lage und die fünf Hauptkriterien Standort, Nutzung, Wohnlage, Erschließung und Marktverhältnisse eingeteilt worden (SHB2019, S. 403).