Der Wert des Bodens werde nicht durch das Gebäude bestimmt, und es nehme in beiden Schätzungen eine neutrale Rolle ein. Der landwirtschaftliche Ertragswert des Bodens und der in der Folge daraus abgeleitete Höchstpreis (Marktwert des Bodens) würden ganz klar ohne Berücksichtigung des draufstehenden Gebäudes ermittelt. Die Berechnung entspreche somit vollständig der Vergleichswertmethode. Für die Schätzung des Bodenmehrwerts nach der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB sei der Wegfall der Belastungsgrenze kein objektives Kriterium. Die Schätzung richte sich nicht nach den finanziellen Mitteln des Eigentümers bzw. des Käufers.