Im Klartext gehe es bei diesen Flächen um die Zufahrtsstrasse, Vorplatz, Sitzplatz, Gartenanlage, usw., die keinen Ertragswert im Sinne der VBB-Anleitung abwerfen würden. Ein Zuschlag zum Ertragswert des Bodens sei daher nicht zulässig, da sie bereits im Ertragswert der Gebäude enthalten seien. Sie stellten auch keinen Verkehrswertzuschlag dar, da sonst eine Doppelbewertung entstehen würde. Die im Rekursentscheid vorgenommene Deutung, dass das Gebäude der Grund sei, weshalb bei einer Abparzellierung ein Mehrwert entstehe, sei nicht korrekt. Der Wert des Bodens werde nicht durch das Gebäude bestimmt, und es nehme in beiden Schätzungen eine neutrale Rolle ein.