Sie seien im Ertragswert der Gebäude inbegriffen, mit Ausnahme derjenigen Betriebsteile, für die in der VBB-Anleitung (Kapitel 5, Anlagen) Ertragswertansätze festgelegt seien. Für die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Strassen gebe es jedoch keine Ertragswertansätze, da sie ja bereits im Ertragswert des Gebäudes enthalten seien. Die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten könnten schlichtweg nicht einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeschieden werden. Im Klartext gehe es bei diesen Flächen um die Zufahrtsstrasse, Vorplatz, Sitzplatz, Gartenanlage, usw., die keinen Ertragswert im Sinne der VBB-Anleitung abwerfen würden.