Zur ersten Schätzung des Bodenwerts vor der Entlassung aus dem BGBB führt die Beschwerdeführerin an, falls mit dem Ausdruck «der relevante Ertragswert» die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten gemeint seien, wäre dies falsch. Gemäss Punkt 3.1 der VBB-Anleitung würden Gebäudegrundfläche, Hofraum und Strassen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue, Wald, usw.) gelten und müssten für die Bewertung ausgeschieden werden. Sie seien im Ertragswert der Gebäude inbegriffen, mit Ausnahme derjenigen Betriebsteile, für die in der VBB-Anleitung (Kapitel 5, Anlagen) Ertragswertansätze festgelegt seien.