Es liessen sich jedoch genügend Selbstbewirtschafter finden, die ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen würden. Mit der Abparzellierung werde die Käuferschaft lediglich erweitert und der Kaufpreis sei nicht mehr eingeschränkt. Vor und nach der Abparzellierung sei nach Art. 90b BauG stets der Marktwert des Bodens zu vergleichen, nicht jedoch der relevante Ertragswert und im anderen Fall der Verkehrswert (Marktwert). Die Berechnung des Mehrwerts ergebe sich in der Folge aus der Differenz der beiden Marktwerte des Bodens, wobei die Werte jeweils den aktuellen Stand der Bodenpreise widerspiegeln würden.