4 - 12 werde davon ausgegangen, dass vor und nach der Planungsmassnahme das Grundstück einer besseren Nutzungsmöglichkeit zugeführt werde. Dies treffe bei der Abparzellierung allerdings nicht zu. Der Wert des Bodens werde nicht durch die Nutzungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes bestimmt, da diese vor und nach der Abparzellierung keine Verbesserung erfahre. Die Käuferschaft vor der Abparzellierung werde lediglich durch die Bedingung der Selbstbewirtschaftung eingeschränkt. Es liessen sich jedoch genügend Selbstbewirtschafter finden, die ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen würden.