In Appenzell I.Rh. würden diese beiden Zonen als Bauzonen definiert, und nicht, wie auf dieser Seite angegeben, als Nichtbauzonen. Vor und nach der Abparzellierung sei das Grundstück jedoch nach wie vor in der Landwirtschaftszone (ausserhalb der Bauzone) und es liege keine Einzonung vor (faktische Einzonung). Das in diesem Beispiel dargestellte Szenario der Mehrwertbestimmung würde in Appenzell I.Rh. einer Umzonung entsprechen. Es