Die Vorinstanz erwähne an mehreren Stellen die Seite 388 des Schätzerhandbuchs. Zusammenfassend werde in diesem Kapitel ein mögliches Vorgehen bei der Einzonung von Land in der «OeBA» oder «Grünzone» behandelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BauG handle es sich bei diesen beiden Bauzonen um die «Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe)» sowie die «Freihaltezonen (F)». In Appenzell I.Rh. würden diese beiden Zonen als Bauzonen definiert, und nicht, wie auf dieser Seite angegeben, als Nichtbauzonen.