Zusammengefasst stellten überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone einen Spezialfall in der Beurteilung der Mehrwertabgabe dar (SHB2019, S. 388). Obwohl für die Bewertung der Mehrwertabgabe der Marktwert des Bodens entscheidend sei, dürfe für dessen Berechnung der Umstand einer bestehenden Überbauung in einer Nichtbauzone nicht unberücksichtigt bleiben. Im Weiteren führe die Schätzung eines Bodenwerts in einer Nichtbauzone unter Anwendung der direkten Vergleichsmethode und mit Referenzobjekten aus einer Bauzone nicht zu einem richtigen Resultat.