Baurechtlich könne aus einer BGBB-Entlassung nichts abgeleitet werden. Der Grundeigentümer verschaffe sich mit der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB bezüglich Ausbaumöglichkeiten also keine Vorteile. Für die Bestimmung des Landwerts entscheidend sei, dass sich bereits vor Entlassung der Parzelle aus dem bäuerlichen Bodenrecht eine rechtmässige Überbauung mit Bestandesschutz darauf befunden habe. Der Wert des Bodens werde durch die Dimension der bestehenden Baute zusammen mit der Möglichkeit der massvollen Erweiterung (Art. 24c Abs. 2 RPG) direkt beeinflusst.