3 - 12 Art. 16 ff. RPG). Die Entlassung einer Parzelle aus den Bestimmungen des BGBB sei keine Einzonung im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung, d.h. es liege kein planungsrechtlicher Wechsel eines Grundstücks von einer Nichtbauzone in eine Bauzone vor. Vielmehr erfahre das Grundstück bei einer allfälligen späteren Einzonung nochmals eine Wertsteigerung, indem nicht mehr nur die Bestandesgarantie (Art. 24c RPG) eine Überbauung ermögliche. Baurechtlich könne aus einer BGBB-Entlassung nichts abgeleitet werden.