Die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsobjekte müssten dabei mit denen des Bewertungsobjekts übereinstimmen (SHB2019, S. 100). Ein solches wertbeeinflussendes Merkmal bilde die Nutzungszone, in welcher das zu bewertende Grundstück liege. Sie lege die Nutzungsart sowie mittels der anwendbaren Bauvorschriften die Nutzungsintensität für ein Grundstück fest (Schätzerhandbuch, S. 36). Der Landwert eines Grundstücks richte sich nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung (SHB2019, S. 469). Der Wert eines Bodengrundstücks ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone) könne deshalb nicht direkt mit Bodenpreisen einer Bauzone verglichen werden.