Die bestehende zonenfremd genutzte Überbauung des Grundstücks habe bei der Festsetzung des Bodenwerts daher angemessen Berücksichtigung zu finden. Für die Schätzung könne deshalb nicht von unbebautem landwirtschaftlichem Wiesland ausgegangen werden, sondern der Bestand des Wohnhauses mit seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung habe im Sinne der nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsvorschriften (Art. 10 Abs. 3 BGBB) in die Berechnung des Landwerts vor Abparzellierung einzufliessen.