10 Abs. 3 BGBB mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung einzubeziehen. Gemäss der Ausnahmebewilligung des Amts für Raumentwicklung vom 27. Oktober 2023 für die zonenfremde Nutzung der strittigen Parzelle diene das Wohnhaus seit mehreren Jahren nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken. Die bestehende zonenfremd genutzte Überbauung des Grundstücks habe bei der Festsetzung des Bodenwerts daher angemessen Berücksichtigung zu finden.