Ein Nichtlandwirt könne also nach einer Abparzellierung dank der Bestandesgarantie auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Wohnraum erwerben, erhalten, massvoll erweitern und wieder aufbauen. Abparzellierte landwirtschaftliche Grundstücke würden eine Wertsteigerung erfahren, weil auch Nichtlandwirte die bestehende Überbauung aufgrund der Bestandesgarantie einer Wohnnutzung zuführen könnten. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen seien nach Art. 10 Abs. 3 BGBB mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung einzubeziehen.