Für Nichtlandwirte seien landwirtschaftliche Grundstücke nach der Abparzellierung aber interessant, weil bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform seien (beispielsweise von Nichtlandwirten bewohnte Gebäude), Bestandesgarantie geniessen würden, und deshalb erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden könnten (Art. 24c RPG). Ein Nichtlandwirt könne also nach einer Abparzellierung dank der Bestandesgarantie auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Wohnraum erwerben, erhalten, massvoll erweitern und wieder aufbauen.