Es dürfe daher nur zonenkonform überbaut werden, das heisse mit Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien (Art. 16a RPG). Für Nichtlandwirte seien landwirtschaftliche Grundstücke nach der Abparzellierung aber interessant, weil bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform seien (beispielsweise von Nichtlandwirten bewohnte Gebäude), Bestandesgarantie geniessen würden, und deshalb erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden könnten (Art.