Denn auf der Parzelle stehe ein Gebäude. Und das Gebäude sei der Grund, weshalb durch eine Abparzellierung ein Mehrwert entstehe, der abgeschöpft werden könne. Auch nach der Abparzellierung liege das Grundstück nämlich immer noch ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Es dürfe daher nur zonenkonform überbaut werden, das heisse mit Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien (Art.