2 - 12 unüberbauten Nichtbauzone (SHB2019, S. 388). Nicht direkt dem landwirtschaftlichen Gewerbe dienende Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnungen seien denn auch nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen zu schätzen (Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 2 VBB). Sinngemäss müsse dies auch für den Boden gelten, auf welchem das Wohnhaus stehe. Die Berechnung des Marktwerts vor Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB habe sich also grundsätzlich auf den landwirtschaftlichen Ertragswert zu stützen. Dabei dürfe aber nicht von einer unüberbauten Parzelle ausgegangen werden. Denn auf der Parzelle stehe ein Gebäude.