Bei überbauten Grundstücken in einer Nichtbauzone müsse aber der Sachverhalt der Überbauung in die Schätzung der Mehrwertabgabe einbezogen werden (SHB2019, S. 388). Denn bestimmungsgemäss nutzbare zonenfremde Bauten ausserhalb der Bauzonen würden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und könnten erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c RPG). Deshalb liege der Landwert einer überbauten Nichtbauzone grundsätzlich wertmässig höher als in einer