Die Vorinstanz habe für die Schätzung des Bodenwerts vor der Abparzellierung auf die rein landwirtschaftliche Berechnung für unbebautes Wiesland gemäss Kapitel 3 der VBB-Anleitung abgestellt. Gemäss den oben dargelegten Schätzvorschriften und weil ein dem BGBB unterstelltes Grundstück dem freien Liegenschaftsmarkt entzogen sowie sein Verkaufspreis gesetzlich limitiert sei (Art. 61, 63 und 66 BGBB), sei die Bewertung nach landwirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Bei überbauten Grundstücken in einer Nichtbauzone müsse aber der Sachverhalt der Überbauung in die Schätzung der Mehrwertabgabe einbezogen werden (SHB2019, S. 388).