BGBB) und der Aufhebung der Belastungsgrenze (Art. 73 BGBB). Ohne Abparzellierung sei für den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks eine Bewilligung erforderlich, die nur einem Selbstbewirtschafter erteilt werden könne, und die verweigert werden müsse, wenn der Erwerbpreis übersetzt sei (Art. 63 BGBB).