Diese Vorschriften führten im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass für die Berechnung des Bodenmehrwerts vor der Abparzellierung der unter dem BGBB relevante landwirtschaftliche Ertragswert ermittelt werde und dieser mit dem Verkehrswert nach der Abparzellierung und der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB, also mit dem auf dem freien Markt erzielbaren Verkaufspreis, zu vergleichen sei. Der Mehrwert, der sich aus der Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ergebe, liege insbesondere in der freien Verkäuflichkeit des Grundstücks (Art. 61 ff. BGBB) und der Aufhebung der Belastungsgrenze (Art.