d BGBB) der nichtlandwirtschaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Diese Vorschriften führten im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass für die Berechnung des Bodenmehrwerts vor der Abparzellierung der unter dem BGBB relevante landwirtschaftliche Ertragswert ermittelt werde und dieser mit dem Verkehrswert nach der Abparzellierung und der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB, also mit dem auf dem freien Markt erzielbaren Verkaufspreis, zu vergleichen sei.