Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) sei demnach für sich zu bewerten (Einzelbewertungsmethode). Bewertet werde der Ertragswert des Bodens einerseits und jener der Gebäude andererseits. Es gelte der Grundsatz, dass nicht direkt dem landwirtschaftlichen Gewerbe dienende Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnungen nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen geschätzt würden (Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 2 VBB). Ebenso werde bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie auch nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs, Art. 2 Abs. 2 lit.