17, 61 ff. und 73 BGBB). Für die Schätzung des Ertragswerts von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken sei gemäss Art. 3 Abs. 1 StKB SchGS der Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) anwendbar, das heisse derzeit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 31. Januar 2018 (VBB- Anleitung). In Ziff. 1.4.1 dieser Anleitung würden die Methode und das Vorgehen für die Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe vorgegeben: Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) sei demnach für sich zu bewerten (Einzelbewertungsmethode).