Welche der Methoden für die Bewertung massgebend sei, hänge vom konkreten Bewertungsfall ab und sei durch den Bewertungsexperten festzulegen (SHB2019, S. 49). Eine Immobilie könne auch anhand mehrerer Methoden bewertet werden, um ein Ergebnis zu verifizieren (SHB2019, S. 83). Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Grundstücken richte sich nach dem Ertragswert (Art. 4 VO SchGs, Art. 17, 61 ff. und 73 BGBB).