2 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (VO SchGs) sei zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zu unterscheiden. Als landwirtschaftlich gelten dabei unter anderem Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt seien (Art. 2 VO SchGs). Das BGBB gelte für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone liegen würden und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei