des Standeskommissionsbeschlusses über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (StKB MBS) gebe vor: «Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen». Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (VO SchGs) sei zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zu unterscheiden.